AGB (PKW-Vermietung)

Allgemeine Vermiet- und Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Vertragsparteien sind der Vermieter und der umseitig bezeichnete Mieter. Auch mehrere Mieter bzw. berechtigte Fahrer werden nachfolgend als „der Mieter“ bzw. als „der berechtigte Fahrer“ bezeichnet. Der Mieter oder nach II. berechtigte Fahrer bestätigt mit seiner Unterschrift des Mietvertrages, den Mietwagen vollgetankt erhalten zu haben. Der Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt. Das Fahrzeugübergabeprotokoll ist Bestandteil des Mietvertrages. Die Geschäftsbedingungen gelten bei Fahrzeug-Tausch unverändert weiter.

II. Nutzung des Mietfahrzeugs

1. Das Kraftfahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Personen, sowie den bei dem Mieter angestellten Berufskraftfahrer, in dessen Auftrag geführt werden. Voraussetzung ist in allen Fällen der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sowie das erreichte Mindestalter von 21 Jahren. Ausgenommen von der Mindestalter Regelung sind beauftragte  Firmenfahrer. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Sämtliche nachstehende Mieterpflichten sind auch von dem berechtigten Fahrer des Mietfahrzeuges zu beachten.

2. Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personen- und/oder Güterbeförderung ist nur bei gesonderten vertraglichen Vereinbarungen und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen und/oder Testzwecken, zur Beförderung von leicht entzündlichen, giften oder sonst gefährlichen Stoffen zu verwenden. Das Nutzungsverbot gilt auch für die Verwendung des Fahrzeuges zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters.

III. Mietpreis, Mietdauer und Fahrzeugrückgabe

1. Ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung gilt der in der jeweiligen Preisliste des Vermieters festgeschriebene Mietpreis. Bei Vermietungen ist eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gesamtmiete zuzüglich der voraussichtlichen Kraftstoffkosten zu leisten. Der Mietpreis beinhaltet Wartungsdienst, Ölverbrauch, Verschleißreparaturen und eine Haftpflichtversicherung. Darüber hinaus beinhaltet der Mietpreis optional die jeweils ausgewählte Haftungsreduzierung nach dem Leitbild einer Teil- bzw. Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung gem. IV Nr. 2 durch welche die Haftung für diese Art pro Schadensfall auf die auf dem Vertragsformular vermerkte Selbstbeteiligung beschränkt ist.

2. Die Mietdauer beträgt 24 Stunden. Ausgenommen von dieser Regelung sind sogenannte Spezialtarife, die jeweils ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein müssen. Das Fahrzeug ist nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer grundsätzlich nur während der üblichen Geschäftszeiten nebst Zubehör in der Vermietstation zurückzugeben. Außerhalb der Geschäftszeiten ist die Fahrzeugrückgabe nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung gestattet. Erfolgt die Rückgabe nicht in der Vermietstation, so trägt der Mieter die Kosten der Fahrzeugrückführung. Rückführungskosten sind die Fahrtkosten von der Mietstation bis zum Fahrzeugstandort und Rückfahrt auf der Basis der gefahrenen Kilometer und des Kilometerpreis gemäß der jeweils gültigen Preisliste zuzüglich einer in der Preisliste ausgewiesen Bearbeitungsgebühr. Die üblichen Geschäftszeiten sind in der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters oder einem Aushang in den Geschäftsräumen des Vermieters zu entnehmen. Bei Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten wird eine Gebühr entsprechend der gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben.

3. Verlängerungen der Mietdauer sind dem Vermieter 24 Stunden vorher schriftlich oder telefonisch anzukündigen und genehmigen zu lassen. Für jeden Tag der Verlängerung ist der gemäß der Preisliste gültige Tagespreis zu entrichten. Bei verspäteter – nicht genehmigter – Rückgabe des Fahrzeuge ist der Mieter neben der Entrichtung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des vorgenannten Mietpreises zur Zahlung einer zusätzlichen Vertragsstrafe von 60 € inkl. MwSt. pro angefangenen Tag verpflichtet.

4. Der Zustand des Fahrzeugs und etwaige Verschlechterungen sind bei der Rückgabe schriftlich festzuhalten. Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, dem Mieter die Kosten einer wegen Verschlechterung des Fahrzeuges notwendigen Instandsetzung vollumfänglich in Rechnung zu stellen.

5. Ist dem Mieter die Rückgabe des Fahrzeugs aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schaden verpflichtet.

IV. Pflichten des Vermieters

1. Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör. Werden bei Übergabe des Fahrzeugs erkennbare Mängel oder bei Nutzung des Fahrzeugs versteckte Mängel festgestellt, ist der Vermieter zur Besichtigung verpflichtet. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Ist dem Vermieter die Mängelbeseitigung oder die Ersatzbeschaffung vor Mietbeginn nicht möglich, so ist der Mieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht im Falle vom Bagatellschäden oder wenn der Mieter das Mietfahrzeug in Kenntnis der Mängel in Gebrauch nimmt.

2. Im Mietpreis des Fahrzeugs ist eine Haftpflichtversicherung mit im Zulassungsland üblicher Deckungssumme enthalten. Dieser Versicherungsschutz gilt für den Mieter und dem nach II. berechtigten Fahrer. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst.

Vereinbart der Fahrzeugmieter eine Haftungsreduzierung nach dem Leitbild der Teilkaskoversicherung (TK) i.S.d AKB, so umfasst diese auch Schäden, die durch Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignisse verursacht werden, sowie Glas- und Wildschäden.

Vereinbart der Fahrzeugmieter eine Haftungsreduzierung nach dem Leitbild der Vollkaskoversicherung (VK) i.S.d. AKB, so umfasst diese zudem Schäden, die durch selbst verschuldete Unfälle, Parken und durch Unfallflucht des Unfallgegners entstehen.

Bei Vereinbarung einer Haftungsreduzierung nach dem Leitbild der Teil- oder Vollkaskoversicherung ist die Haftung des Mieters im Schadensfall auf die Höhe  der auf dem Vertragsformular vermerkten Selbstbeteiligung reduziert, sofern die Haftungsbefreiung nicht analog der AKB durch die Schadensart oder ein Verschulden des Vermieters gemäß VI. ausgeschlossen ist.

Auf Wunsch des Mieters wird der Vermieter ihm gegen ein zusätzliches Entgelt eine Insassenunfallversicherung vermitteln. Die Kosten dafür sowie die Deckungssumme für Invalidität, Todesfall und Heilungskosten sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Der Abschluss einer Insassenunfallversicherung erfolgt wirksam nur durch separate Unterschrift auf der Vorderseite des Vertrages und Zahlung des Entgeltes für die Insassenunfallversicherung.

3. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb und/oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, so übernimmt der Vermieter die anfallenden Reparaturkosten, wenn der Mieter oder gem. II. berechtigte Fahrer zuvor zumindest das telefonische Einverständnis des Vermieters für den Reparaturauftrag eingeholt hat. Für Kleinstreparaturen, welche tatsächlich weniger als 30,- € betragen, ist das vorherige Einverständnis des Vermieters nicht notwendig, wenn dem Mieter an den Schäden kein Verschulden trifft. Der Vermieter erstattet die Reparaturkosten gegen Abgabe der entsprechenden Belege, soweit nicht Mieter einstandspflichtig ist.

4. Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter, gleichgültig auf welche Tatsachen und Rechtsgrundlagen (z.B. Verzug, Unmöglichkeit, positive Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, usw.) gestützt, sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Vermieter die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Einer Pflichtverletzung des Vermieters steht die seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

V. Mieterpflichten

1. Der Mieter verpflichtet sich, Fahrzeuge schonend zu behandeln, die Straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen stets zu beachten und den Wagen gegen Diebstahl sorgfältig abzusichern. Es ist dem Mieter verboten das Fahrzeug zu veräußern oder Dritten Rechte an dem Fahrzeug einzuräumen.

2. Der Mieter hat das Fahrzeug unverzüglich bei Übergabe zu untersuchen und erkennbare Mängel, die nicht bereits im Mietvertrag vermerkt sind, dem Vermieter vor Fahrtantritt schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese Pflichten entfällt das Recht des Mieters, diese Mängel gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.

3. Bei Unfällen, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen, am Unfall bzw. Schadensfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen sind ausschließlich vom Vermieter zu veranlassen. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Verletzt der Mieter die vorgenannten Pflichten, so erlischt eine abgeschlossene Haftungsbeschränkung und der Mieter haftet vollumfänglich für die entstandenen Schäden.

4. Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und dieser Defekt in der nächstgelegenen Werkstatt beheben zu lassen, wenn vertraglich eine Kilometerabrechnung vereinbart wurde. Verletzt der Mieter diese Pflicht, erfolgt eine Berechnung der Kilometerleistung nach Karte, die pro Miettag mindestens 100 km beträgt, wenn der Mieter nicht eine geringere Kilometerleistung nachweist.

5.  Dem Vermieter ist ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Mieters unverzüglich nach Kenntnisnahme anzuzeigen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters beendet das Mietverhältnis unverzüglich, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Pfändung oder Beschlagnahme des Fahrzeugs ist dem Vermieter anzuzeigen. Dritte sind hierbei unverzüglich vom Eigentum des Vermieters in Kenntnis zu setzten.

6. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, das Fahrzeug zu besichtigen oder zu untersuchen bzw. besichtigen oder untersuchen zu lassen.

VI. Haftung des Mieters 

1. Für den Fall, dass keine Haftungsreduzierung nach dem Leitbild der Teil- bzw. Vollkaskoversicherung vereinbart wurde, haftet der Mieter für alle während der Mietzeit entstandenen Schäden uneingeschränkt. Für von ihm Schuldhaft verursachte Schäden haftet der Mieter trotz vereinbarter Haftungsreduzierung in voller Höhe, wenn ihm eine Obliegenheitsverletzungen nach dem Leitbild der Haftpflicht- bzw. Kaskoversicherung zur Last fällt. Als Obliegenheitsverletzungen gelten insbesondere das Nichthinzuziehen der Polizei bei einem Unfall, das Nichtbeachten von Durchfahrtshöhen- und breiten sowie das Führen des Fahrzeuges trotz Fahruntüchtigkeit etwa infolge Alkohol- oder Drogeneinflusses. Des weiteren entfällt die vereinbarte Haftungsreduzierung bei fahrlässigem Verkehrsverhalten. Der Mieter haftet ebenso unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden am Fahrzeug oder an Rechtsgütern Dritter, die bei der Benutzung des Fahrzeugs durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu einem verbotenen Zweck durch Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Auch im Fall einer gem. III. Nr. 3 verspäteten Rückgabe haftet der Mieter für alle nach Vertragsabschluss eingetretenen Schäden an dem Fahrzeug in voller Höhe.

2. Ebenfalls haftet der Mieter in voller Höhe für Schäden, die ein unberechtigter Fahrer während der Mietzeit verursacht, wenn ihn an der Nutzung der Mietsache durch den unberechtigten Fahrer ein Verschulden trifft.

3. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer V Nr. 3 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, wenn nicht die Verletzung der vorgenannten Pflichten ohne Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalles geblieben ist.

4. Mehrere Mieter eines Fahrzeugs haften als Gesamtschuldner.

5. Unabhängig der tatsächlichen Versicherung des Fahrzeugs, gilt die bei Vertragsabschluss vereinbarte Selbstbeteiligung.

6. Bei selbstverschuldeten Unfall haftet der Mieter für die Ausfallkosten während der Reparatur in voller Höhe.

VII. Fälligkeit und Verjährung

Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten nach § 548 BGB, die Verjährung beginnt mit der Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde beginnt die Verjährung mit Einsichtnahme des Vermieters in die polizeiliche Ermittlungsakte, spätestens jedoch 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht zu unterrichten.

VIII. Zahlungsbedingung

Es wird eine Mietvorauszahlung in Höhe von der voraussichtlichen Miet- und Nebenkosten erhoben. Kreditkarten werden gemäß Aushang und nach den Bedingungen des jeweiligen Ausstellers akzeptiert. Der Rechnungsausgleich erfolgt nach den Bedingungen der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters.

IX. Kündigung

Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigen Grund insbesondere dann zu Kündigen, wenn der Mieter das Fahrzeug einer vertragswidrigen Nutzung zuführt, das Fahrzeug unberechtigten Personen überlässt, das Fahrzeug ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nutzt, das Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt, oder wenn der Mieter seine sonstigen aus dem Vertragverhältnis resultierenden Pflichten trotz Abmahnung durch den Vermieter weiterhin verletzt.

X. Datenschutz

Der Mieter und der nach II. berechtigte Fahrer sind mit der Speicherung ihrer persönlichen Daten durch den Vermieter für die Dauer der Mietzeit bis zum Zeitpunkt der mangelfreien Rückgabe der Mietsache bzw. bis zum Zeitpunkt der vollständigen Regulierung festgestellter Schäden einverstanden. Der Vermieter verpflichtet sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetztes. Bei Angaben falscher Personendaten, zumindest seit 24 Std. nicht erfüllten Rückgabeverpflichtung oder bei Erhalt nicht einlösbarer Schecks oder Wechsel ist der Vermieter zur Weiterleitung der persönlichen Daten gemäß § 27 ff. BDSG berechtigt.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrages genannten Vermieters.

2. Ist der Mieter Vollkaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten das Amts- bzw. Landesgericht am Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrages genannten Vermieters. Dasselbe gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz  oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

XIII. Zusatzvereinbarung

Unsere Fahrzeuge sind Nichtraucher Fahrzeuge. Bei Verstoß wird eine Reinigungsgebühr in Höhe von 150 EUR fällig.